Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten außerdem auch ausschließlich, wenn bei fortgeführten Geschäftsbeziehungen kein erneuter Hinweis auf die ausschließliche Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.3. Abweichende Vereinbarungen, nachträgliche Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich; vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.
2.2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN- oder sonstige betrieblichen oder überbetrieblichen Normen und weitere Muster, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar. An den oben genannten Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar, welches wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen können.
3. Preise
3.1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer sowie zuzüglich den Kosten für Fracht, Steuern, Zoll und Verpackung.
3.2. Treten nach Vertragsschluss unvorhersehbar tarifliche Lohnerhöhungen ein oder ändern sich die Preise von Vorlieferanten nach Vertragsschluss unvorhersehbar, sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt.
4. Zahlungen
4.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Käufer in Zahlungsverzug.
4.2. Kommt der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Zinsen zu fordern, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei entsprechendem Nachweis sind wir auch zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens berechtigt.
4.3. Wegen des durch eine Mahnung notwendigen personellen und sachlichen Aufwandes sind wir berechtigt, die Zahlung der uns durch die Mahnung entstehenden Kosten zu verlangen. Bis zur Höhe von 5,00 E je Mahnung bedarf es keines Nachweises über die entstandenen Kosten.
4.4. Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
4.5. Die Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Die Annahme eines Wechsels als auch eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber. Für den Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel hat der Käufer die Einziehungs- und Diskontspesen zu tragen.
4.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur insoweit möglich, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7. Wir haben das Recht, mit Forderungen, die wir gegen den Käufer haben auch dann aufzurechnen, wenn unsere Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall werden wir dem Besteller die Zinsdifferenz in Höhe von 5% jährlich erstatten. Eine verschiedenartige Zahlungsweise (Barzahlung einerseits, Akzept andererseits) schließt die Aufrechenbarkeit nicht aus.
4.8. Uns obliegt ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.9. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
5. Lieferung und Versand
5.1. Angegebene Lieferzeiten sind für uns unverbindlich, es sei denn, es ist in der Auftragsbestätigung ein fester Liefertermin vereinbart.
5.2. Nur die Überschreitung eines in der Auftragsbestätigung fest vereinbarten Liefertermins berechtigt den Käufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Erst nach deren Ablauf ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Ist eine Lieferzeit nicht verbindlich vereinbart, ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf von drei Monaten schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen und alsdann vom Vertrag zurückzutreten. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.
5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere sind wir im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als vier Wochen dauert, ist der Käufer nach einer schriftlichen Nachfristsetzung von 2 Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Leistung aufgrund der vorgenannten Gründe frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen und diesem bereits erfolgte Zahlungen unverzüglich zurückerstatten.
5.4. Hinsichtlich der Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer 8.
5.5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Stattdessen können wir nach unserer Wahl die Lieferung vom Ausgleich älterer Forderungen, der Leistung von Sicherheiten oder Barvorauszahlungen abhängig machen. Erst ab Erfüllung dieser Bedingungen berechnen sich fest vereinbarte Lieferfristen und Termine.
5.6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der vom Käufer an uns zu zahlende Schadensersatz beträgt 30% vom Kaufpreis, wobei es dem Vertragspartner vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Uns ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Im Fall des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.7. Falls der Käufer eine bereits durch uns bestätigte Bestellung storniert, sind wir berechtigt, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
5.8. Wir sind zu Teillieferungen und entsprechenden Teilrechnungen befugt.
5.9. Der Käufer hat die von ihm beizustellenden Teile frei unserem Werk und unbelastet von Rechten Dritter zu liefern. Für ihre Beschaffenheit und Eignung haftet er allein unter Ausschluss jeglicher Prüfungspflicht durch uns. Für Lieferungen, die im speziellen Auftrag hergestellt werden, gelten zusätzlich die ergänzenden Lieferbedingungen.
5.10. Versand und Aufbewahrung ab mitgeteilter Versandbereitschaft erfolgen stets, auch bei frachtfreier Lieferung, für Rechnung und Gefahr des Käufers, d.h. „ab Werk“. Transportversicherungen und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf schriftlichen Wunsch und zu Lasten des Käufers abgeschlossen. Bei Fehlen besonderer Vereinbarung sind, unter Ausschluss unserer Haftung, der Versandweg, die Transportmittel und die Verpackungsart unserer Wahl vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – früherer, gegenwärtiger und auch künftig entstehender Forderungen – gleichwie aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verkäufers trägt der Käufer, auch wenn wir Erstattungsansprüche gegen Dritte erwerben. Wir können diese selbst einziehen oder diese dem Käufer nach seiner Zahlung an uns abtreten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen.
6.3. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die von uns gelieferten Waren zu veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle Forderungen gegen Dritte in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer zur Sicherheit an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6.6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt bereits im Voraus. Wir nehmen die Abtretung an.
6.7. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 10%, so haben wir auf Verlangen des Käufers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
7. Gewährleistung
7.1. Der Käufer verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen spätestens zehn Tage nach Entdeckung gerügt werden, wobei für die Rechtzeitigkeit der Eingang der Mängelrüge bei uns maßgeblich ist. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen zu übersenden.
7.2. Wir leisten keine Gewähr für die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Käufer angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein ihm, unsere Produkte auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen. Für die Übereinstimmung zwischen Muster und Lieferungen sowie von mehreren Partien untereinander übernehmen wir nur Gewähr im Rahmen erfahrungsgemäßer Toleranzen, die sich im rationellen Produktionsvorgang ergeben. Für von uns verwendete Rohstoffe und Fremdprodukte haften wir ausschließlich in dem Umfang, in dem wir unsererseits noch Ansprüche gegen unsere Lieferanten aufgrund Gesetzes oder deren Geschäftsbedingungen geltend machen können.
7.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt, dann gilt Ziffer 8.
7.5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer uns zur Geltendmachung seiner Rechte eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Hat der Käufer die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so haften wir nicht für die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Ware oder des Einbaus der nachgelieferten Ersatzware.
8. Haftung
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalspflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer ab der zweiten Woche des von uns zu vertretenen Verzugs Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Uns bleibt jedoch das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, Fälle der Unmöglichkeit sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Firmensitz der Jakob Schweißtechnik GmbH in Einbeck-Iber.
9.2. Gerichtsstand ist Einbeck. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Firmensitzgericht zu verklagen.
9.3. Auch für die Ausfuhr und sonstige Geschäfte mit Auslandsbeziehungen sowie deren Abwicklung gelten ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie die Handelsklauseln und Bräuche am Sitz unseres Unternehmens, wie es zwischen deutschen Inländern im Inland gilt, also unter Ausschluss von Bestimmungen über den internationalen Warenkauf. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
9.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.